Verstehen der ungarischen Rechnungsanforderungen
Die Ausstellung konformer Rechnungen in Ungarn erfordert die Einhaltung spezifischer rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, die sowohl für elektronische als auch für Papierformate gelten. Nach den ungarischen MwSt.-Vorschriften sind Unternehmen im Allgemeinen verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen, wie in Artikel 159 des MwSt.-Gesetzes festgelegt.
Pflichtangaben, die auf einer ungarischen Rechnung vorhanden sein müssen, umfassen:
- Das Ausstellungsdatum und eine eindeutige fortlaufende Nummer zur Identifikation.
- Den vollständigen Namen, die Adresse und die MwSt.-Nummer sowohl des Anbieters als auch des Kunden. Für inländische Verkäufe an steuerpflichtige Personen ist die Steueridentifikationsnummer des Kunden eine spezifische ungarische Anforderung.
- Eine vollständige Beschreibung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Mengen und Einzelpreise, zusammen mit dem netto steuerpflichtigen Wert, dem angewendeten MwSt.-Satz und dem MwSt.-Betrag. Der MwSt.-Betrag muss auch in ungarischen Forint (HUF) angegeben werden, wenn die Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt wird.
- Das Lieferdatum, falls es vom Ausstellungsdatum abweicht.
- Angaben zur Unterstützung einer MwSt.-Befreiung oder Umkehrbesteuerung, mit Verweis auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
- Den gesamtbrutto Wert der Rechnung.
Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Lieferdatum für inländische Transaktionen oder bis zum 15. Tag des Monats nach der Lieferung für innergemeinschaftliche Transaktionen ausgestellt werden. Bei Barzahlung muss die Rechnung sofort ausgestellt werden. Der reguläre MwSt.-Satz in Ungarn beträgt 27 %, mit ermäßigten Sätzen von 18 % und 5 %, die auf bestimmte Waren und Dienstleistungen angewendet werden.
Obwohl elektronische Rechnungen den gleichen rechtlichen Status wie Papierrechnungen haben, sofern sie die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllen, liegt der Unterschied hauptsächlich in ihrer Verarbeitung und Berichterstattung. Derzeit ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen nicht für alle B2B- und B2G-Transaktionen strikt verpflichtend, aber die Echtzeitberichterstattung (RTIR) aller Rechnungsdaten an die ungarische Steuerbehörde (NAV) ist obligatorisch, unabhängig davon, ob die Rechnung auf Papier, PDF oder XML vorliegt. Diese Daten müssen über das NAV Online-Rechnungssystem (Számla-Plattform) übermittelt werden. Wichtig ist, dass Rechnungen nicht einfach in generischer Software wie Word oder Excel erstellt werden können; sie müssen mit Rechnungssoftware erstellt werden, die der Steuerbehörde gemeldet oder in speziellen vorbedruckten Heften verwendet wird. Ungarn bewegt sich in Richtung einer verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-, innergemeinschaftliche B2B- und B2G-Transaktionen, wobei ein freiwilliges Testumfeld ab 2028 erwartet wird. In diesem zukünftigen Modell wird die rechtlich authentische Rechnung die maschinenlesbare XML-Datei sein, auch wenn eine Papierversion bereitgestellt wird.